Berliner Testament: So nutzen Sie den “Favoriten” optimal!
Warum drei Sätze in der Regel nicht ausreichend sind!
Praxistipp: Diese Fehler sollten Sie unbedingt vermeiden!
Berliner Testament
Das Berliner Testament ist die häufigste Form des Ehegattentestaments (neuerdings auch von eingetragenen Lebenspartnern).
Das Berliner Testament dient der Absicherung beider Ehegatten, indem eine gegenseitige Alleinerbeinsetzung auf den ersten Erbfall vorgenommen wird, häufig verbunden mit einer Schlusserbeinsetzung der gemeinsamen Kinder.
Diese Erbeinsetzungen stellen das Grundgerüst eines jeden Berliner Testaments dar.
Allerdings muss man wissen, dass es nicht „das“ Berliner Testament gibt. Vom Grundsatz wird jedes Testament mit den oben genannten Erbeinsetzungen „Berliner Testament“ genannt. Diese Erbeinsetzungen sind dann aber noch durch vielschichtige anderweitige Regelungen zu unterfüttern, beispielsweise
- Pflichtteil
- Vermächtnisse / Übernahmerechte
- Bindungswirkung
- Steuern
- Wiederverheiratungsklausel
- Anfechtungsverzicht
- Katastrophenklausel
- uvm.
Wichtig ist, dass auch durch ein Berliner Testament ein Pflichtteilsanspruch von Abkömmlingen im ersten Erbfall nicht ausgeschlossen werden kann. Hierzu ist die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts erforderlich. Durch die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten im ersten Erbfall werden aber automatisch die Kinder auf den Pflichtteil gesetzt, so dass sie dem Überlebenden möglichst wenig schaden können. Kombiniert mit einer raffinierten Pflichtteilsstrafklausel (sog. Jastrow‘sche Klausel), die im Optimalfall einen Automatismus vorsieht (dies wird häufig falsch formuliert!), kann das Risiko für den Überlebenden aber minimiert werden.
Das Berliner Testament ist komplett handschriftlich abzufassen. In der Regel wird das Berliner Testament von einem Ehegatten geschrieben und schließlich von Beiden unterschrieben.
Zu Lebzeiten kann das Berliner Testament von beiden Partnern gemeinschaftlich abgeändert werden, nicht hingegen von einem Ehegatten allein, ohne den anderen hierüber zu informieren.
Nach dem Tod eines Ehegatten ist das Berliner Testament von Gesetzes wegen bindend. Ausnahme: Es wurde eine Abänderungsbefugnis ins Testament aufgenommen. Eine solche Abänderungsbefugnis kann zumindest in gewissem Umfang sinnvoll sein, so dass später zumindest innerhalb der Abkömmlinge geswitched werden kann, je nach dem, wer den Überlebenden in welchem Umfang betreut und versorgt. Findet sich im Testament keine Abänderungsmöglichkeit, so ist der Überlebende an die Verfügungen gebunden und kann Leistungen eines Abkömmlings nicht mehr honorieren.
Zu achten ist bei Vermögen über 400.000 EUR auch auf die steuerlichen Fallstricke eines Berliner Testaments. Bei der klassischen Ausgestaltung werden Steuerfreibeträge im ersten Erbfall verschenkt.
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